Testamentsvollstreckung

Rechtsanwalt und Notar Dr. Martin Stracke

Stracke & Bödding
Rechtsanwälte & Notar
Bogenstraße 15/16
48143 Münster
0251-21075-0

 

Wer etwas zu vererben hat, also der künftige Erblasser, und sicherstellen möchte, dass sein letzter Wille auch wirklich umgesetzt wird, kann Testamentsvollstreckung anordnen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann sich auch dann empfehlen, wenn der künftige Erblasser befürchtet, dass sich seine Erben bei der Auseinandersetzung des Nachlasses streiten oder wenn ein minderjähriges Kind Erbe werden soll. Die Testamentsvollstreckung kann auch ein geeignetes Mittel sein, um ein Unternehmen, das in den Nachlass fällt, geordnet zu übergeben oder zu veräußern.

Voraussetzung für die Testamentsvollstreckung ist, dass der künftige Erblasser sie in seinem Testament oder in einem Erbvertrag anordnet. Er kann und er sollte auch die Person des Testamentsvollstreckers benennen. Fällt ihm keine geeignete Person ein, kann er auch eine Vertrauensperson oder zum Beispiel das Nachlassgericht beauftragen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu benennen. Empfehlenswert ist es, einen sogenannten Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen. Dieser wird dann Testamentsvollstrecker, wenn die zuerst vorgeschlagene Person das Amt nicht annimmt oder vorverstorben ist.

Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die Anordnungen des Erblassers aus dessen Testament oder Erbvertrag auszuführen. Der Erblasser ist relativ frei darin, die Aufgaben des Testamentsvollstreckers festzulegen. Es haben sich einige Grundtypen herausgebildet:

Die Abwicklungsvollstreckung ist der Regelfall der Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker erfüllt zum Beispiel Vermächtnisse, vollzieht Auflagen, die der Erblasser seinem Erben gemacht hat. Der Testamentsvollstrecker führt die Auseinandersetzung zwischen den Erben durch und verwaltet bis dahin den Nachlass. Wenn es erforderlich ist, wegen Auseinandersetzungen unter mehreren Miterben, zum Beispiel ein Grundstück zu verkaufen, ist der Testamentsvollstrecker hierzu berechtigt.

Im Gegensatz dazu zielt die sogenannte Dauertestamentsvollstreckung nicht primär auf eine Auseinandersetzung des Nachlasses und schnelle Abwicklung, sondern auf die dauerhafte Verwaltung des Erbes oder eines Teiles davon. Eine Dauertestamentsvollstreckung kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn eine Unternehmensbeteiligung vererbt wird und der Erbe noch nicht alt genug ist oder die entsprechende Ausbildung hat, um das ererbte Vermögen sinnvoll zu verwalten.

Die Testamentsvollstreckung kann sich aber auch darauf beschränken, dass der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass bestimmte Gegenstände als Vermächtnis den dafür vorgesehenen Personen zuwendet (Vermächtnisvollstreckung), sonst aber keine Aufgaben zu erledigen hat.

Die Testamentsvollstreckung endet, wenn der Testamentsvollstrecker alle Aufgaben erfüllt hat, spätestens aber nach 30 Jahren.

Der Testamentsvollstrecker hat eine unabhängige Position. Mit Annahme des Amtes, nicht bereits mit dem Erbfall, hat er das alleinige Verfügungsrecht über die Nachlassgegenstände, auf die sich die Testamentsvollstreckung bezieht. Die Erben werden also Inhaber des Nachlassvermögens, die Verfügungsgewalt hat aber zunächst der Testamentsvollstrecker unter Ausschluß der Erben, sobald die Testamentsvollstreckung reicht. Bis zum Ende der Testamentsvollstreckung kann nur der Testamentsvollstrecker über Nachlassgegenstände verfügen, sobald die Testamentsvollstreckung reicht.

Für seine Tätigkeit kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Erblasser eine Vergütung im Testament oder im Erbvertrag nicht ausgeschlossen hat. Die Höhe kann der Erblasser festlegen. Legt er sie nicht fest, erhält der Testamentsvollstrecker je nach Umfang seiner Tätigkeit und Höhe des zu verwaltenden Vermögens eine Vergütung in Höhe von 0,5 % bis 5 % des Nachlasswertes.

Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gegenüber für sein Handeln verantwortlich. Verletzt er seine Sorgfaltspflichten, haftet er auf Schadenersatz.

Insgesamt ist die Testamentsvollstreckung ein geeignetes Mittel, um die Nachfolgeplanung abzusichern. Das Testamentsvollstreckeramt beginnt erst mit der Amtsannahme. Diese liegt meistens erst 6 bis 8 Wochen nach dem Tod des Erblassers. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, dass der Erblasser dem Testamentsvollstrecker zusätzlich eine postmortale Vollmacht gibt, um eine Hängepartie zwischen Sterbefall und Beginn des Testamentsvollstreckeramtes zu vermeiden. Eine solche Vollmacht kann auch in einer Vorsorgevollmacht enthalten sein.

 

Dr. Martin Stracke

Rechtsanwalt und Notar-
Fachanwalt für Medizinrecht
Lehrbeauftragter der Westf. Wilhelms-Universität
 

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