Steuervorteile für Stifter und Zuwendungsgeber

Rechtsanwalt Christian Dütz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht

Gehringhoff & Huppert
Nordstraße 1
59269 Beckum
02521 13066

 

Der Stifter trennt sich unwiderruflich von den eingebrachten Vermögenswerten. Dennoch leistet das Steuerrecht wertvolle Hilfe. Wer eine gemeinnützige Stiftung anfänglich mit einem Grundstockvermögen ausstattet, Zustiftungen in eine bestehende Stiftung oder Spenden tätigt, kann diese ganz oder teilweise unter Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben seiner Steuererklärung geltend machen. Zuwendungen von insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Steuerpflichtigen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Spendenabzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig. Geht eine Spende über die genannte Höchstgrenze hinaus, kann die übersteigende Summe im Folgejahr vorgetragen und dort als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden.

Darüber hinaus ist dem Stifter die Möglichkeit eröffnet, Zuwendungen in den Grundstock einer gemeinnützigen Stiftung – entweder seiner eigenen oder einer anderweitigen Stiftung – zu leisten und diese Zuwendungen steuerlich in Abzug zu bringen. Hier gilt für den Zuwendungsgeber ein jährlicher Höchstbetrag von bis zu 1 Mio. EUR als Sonderausgabenabzug. Dieser kann im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum der folgenden neun Jahre verteilt als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden.

Beide dargestellten Möglichkeiten zur Geltendmachung von Sonderausgabenabzügen gelten kumulativ, d. h., schließen sich nicht gegenseitig aus.

 

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