Das Vererben von Immobilien

Rechtsanwalt und Notar Stephan Berkenheide
Servatiiplatz 3
48143 Münster
0251-46777

 

Während bei dem Kauf einer Immobilie eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, können Immobilien auch ohne notarielle Begleitung „vererbt“ werden. Eine Übertragung von Todes wegen ist möglich aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testamentes oder Erbvertrages. Bei einer Verfügung von Todes wegen sind folgende Gestaltungsmöglichkeiten denkbar:

Gerade wenn zum Nachlass Immobilien gehören, ist eine fachkundige Beratung durch einen Notar und Steuerberater besonders wichtig, denn nach dem Tode gibt es keine Korrekturmöglichkeit mehr und die Erben bzw.  Bedachten müssen die erbrechtlichen und steuerrechtlichen Folgen des Erbfalls so hinnehmen, wie von Gesetzes wegen oder durch Verfügung von Todes wegen angeordnet. Gerade die fachliche Begleitung (Beratung und anschließende Beurkundung) durch einen Notar, der den Willen des Testierenden ermittelt und die von ihm gewünschten Verfügungen in die richtige sachliche Form umsetzt, gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit einem Steuerberater, verhindert viele Probleme, die ansonsten auf die Erben zukommen. Ein Vorteil des notariellen Testamentes bzw. des Erbvertrages besteht darin, dass die letztwillige Verfügung in diesen Fällen in amtliche Verwahrung vom Amtsgericht bzw. Notar genommen wird und sichergestellt ist, dass die Verfügungen des Erblassers nach dem Tode ordnungsgemäß durchgeführt werden. Der Nachweis, welche Personen Erben geworden sind, muss, insbesondere bei Immobilien im Hinblick auf die erforderliche Berichtigung des Grundbuchs, durch einen Erbschein erbracht werden. Der Erbscheinsantrag kann beim Notar gestellt werden; der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt. Ein Erbschein ist in der Regel jedoch nicht erforderlich, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat.

Ist der Nachlass umfangreich, insbesondere weil er aus verschiedenen Immobilien besteht, und soll eine Vielzahl von Personen oder Institutionen bedacht werden, ist an die Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu denken. Der Testamentsvollstrecker kann dann den Willen des Erblassers „vollstrecken“ und den jeweiligen Nachlassgegenstand, insbesondere die jeweilige Immobilie, auf die Person oder Institution übertragen, die letztendlich bedacht werden sollte.

 

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