Steuervorteile für Stifter, Zustifter oder Spender an eine Stiftung

Diplomkaufmann Ulrich Schulze
Janningsweg 22
48159 Münster
0251-218140 (privat, nicht dienstlich)

 

Für Privatpersonen gibt es zwei Möglichkeiten, durch Zuwendungen an steuerbegünstigte Stiftungen, eine Minderung des zu versteuernden Einkommens zu erhalten:

a) Die Spende

Gemäß § 10 b Abs 1 EStG sind Zuwendungen bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig und mindern das zu versteuernde Einkommen.
Bei einem Überschreiten der 20% Grenze können die überschreitenden Mittel auf die Folgejahre übertragen werden.

Die Stiftung, die diese Spenden erhält, hat sie gemäß §55 Abs 1 Nr. 5 AO innerhalb von 2 Jahren nach dem Zufluss Jahr zu verwenden.

 

b) Die Stiftung bzw. Zustiftung

Gemäß § 10b Abs 1 a EStG gibt es einen zusätzlichen besonderen Höchstbetrag für Zuwendungen an steuerbegünstigte Stiftungen. Dieser greift immer dann, wenn die Zuwendung in den Vermögenstock einer Stiftung geleistet wird. Der besondere Höchstbetrag liegt bei 1.000.000 € bei Einzelveranlagung. Er umfasst sowohl die Zuwendungen aufgrund einer Stiftungsneugründung, als auch Zustiftungen an bereits errichtete Stiftungen.
Der Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren (Zuwendungsjahr und die neun darauffolgenden Jahre) nur einmal in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sich um einen zusätzlichen Abzugsbetrag zum unter a) dargestellten Spendenabzug. Hierfür besteht ein Wahlrecht, welches in Anspruch genommen werden kann, aber nicht muss. Ist eine Inanspruchnahme des Abzugsbetrages innerhalb der 10 Jahresfrist nicht in voller Höhe möglich, wird der verbleibende Restbetrag in den unbefristet vortragsfähigen Spendenabzug nach § 10b Abs 1 EStG (siehe a) überführt.

Diese zu-gestifteten Mittel sind in der Stiftung nicht zeitnah zu verwenden, sondern dem zulässigen Vermögen nach §62 Nr. 3 AO zuzuführen.

In beiden Fällen führt also die Mittelzuwendung zu einer Ertragsteuerentlastung der Spender oder Zu-Stifter. Um diese zu erhalten genügt bis zu einem Betrag von 200 € ein Bareinzahlungsbeleg, darüber hinaus ist eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) unerlässlich. Aus dieser ist zu entnehmen, ob es sich um eine Spende oder eine Zu-Stiftung handelt. Grundsätzlich gilt zudem, dass eine steuerbegünstigte Zuwendung freiwillig sein muss und ohne Gegenleistung.

 

Ulrich Schulze (Stand: März 2014)

 

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