Handschriftlich oder notariell? Wie testiere ich richtig?

Rechtsanwalt und Notar Urs Früh
Servatiiplatz 9
48143 Münster
0251-41480-0

 

Viele Menschen befürchten, dass ihr letzter Wille nach ihrem Tod nicht berücksichtigt werden könnte. Ist das eigene Testament wirklich wirksam, wenn ich die Notarkosten sparen und handschriftlich verfügen will?

Die Sorge ist berechtigt, aber nicht wegen schwieriger Formvorschriften. Ist das Testament von eigener Hand geschrieben und unterzeichnet, so ist es auch wirksam, selbst wenn die vom Gesetz geforderte weitere Angaben wie Ausstellungsort und -datum vergessen wurden. Aber auch mit einem formwirksamen Testament kann noch vieles schiefgehen.

Wird das Original nicht beim Nachlassgericht hinterlegt (und die Hinterlegung beim zentralen Testamentsregister elektronisch registriert), so wird es nach dem Tod des Erblassers womöglich nicht aufgefunden oder gar unterschlagen und der wirksam geäußerte letzte Wille verpufft wirkungslos. Wenn dann schließlich das handschriftliche Testament vom Nachlassgericht eröffnet wird, folgt oft die höchste Hürde. Der vom juristischen Laien formulierte Text muss nun vom Nachlassrichter ausgelegt werden; der Verfasser selbst kann ja leider nicht mehr gefragt werden. Hier zeigt sich dann, dass unsere juristische Sprache voller Tücken steckt.

Welcher Laie weiß schon, dass „vererben“ und „vermachen“ für den Juristen zwei völlig unterschiedliche Dinge sind? Wer hier auf Nummer Sicher gehen will, sollte die Formulierungen dem Notar überlassen. Nur so ist gewährleistet, dass die anderen Juristen diesen letzten Willen später auch richtig verstehen. Außerdem kennt nur der Notar die ganze Vielfalt der rechtlichen Möglichkeiten, mit denen der Erblasser (oft auch gemeinsam mit seiner Familie) juristische und steuerrechtliche Fallstricke vermeiden und sein Vermögen ohne unnötige Verluste und Konflikte auf die von ihm gewünschten Nachfolger übertragen kann. K

ompetente juristische Beratung, wie sie dem notariellen Testament oder Erbvertrag vorausgeht, ist gerade auf diesem Gebiet dringend zu empfehlen. Zu schlimm ist die Vorstellung, dass sich sonst die Nachkommen wegen gut gemeinter aber juristisch unklar formulierter Anordnungen zerstreiten könnten.

 

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