Das gemeinschaftliche Testament

Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schmitz-Hövener
Hohenzollernring 67
48145 Münster
0251-42483

 

Das gemeinschaftliche Testament ist eine besondere Form eines Testaments, welches nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichten können. Anderen Personen, z.B. Verlobten oder nicht eingetragenen Lebensgefährten, steht diese Möglichkeit nicht offen; ein von ihnen errichtetes gemeinschaftliches Testament wäre unwirksam. Sie können entweder aufeinander abgestimmte Einzeltestamente errichten oder einen notariellen Erbvertrag schließen.

Das gemeinschaftliche Testament, welches oft als „Berliner Testament“ bezeichnet wird, enthält die letztwilligen Verfügungen beider Ehepartner in einem Schriftstück und kann eigenhändig oder notariell erstellt werden.

Dabei werden von dem Gesetzgeber Formerleichterungen gewährt. Es genügt, wenn ein Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner das Testament handschriftlich aufsetzt, es mit Datum und Ort versieht und unterzeichnet und der andere Partner es ebenfalls mit Datum und Ort versieht und gleichfalls unterzeichnet. Um allerdings Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte er den handschriftlichen Zusatz einfügen: „Dies ist auch mein letzter Wille.“

Ein gemeinschaftliches Testament hat eine erheblich umfassendere Wirkung als ein Einzeltestament:

Während ein Einzeltestament jederzeit geändert oder widerrufen werden kann, entfaltet ein gemeinschaftliches Testament Bindungswirkungen, soweit es wechselbezügliche Verfügungen enthält. Hierunter versteht man Verfügungen der Ehegatten oder Lebenspartner, die jeweils mit Rücksicht auf die des anderen getroffen sind und die miteinander stehen und fallen, also Verfügungen, die ein Ehegatte oder Lebenspartner gerade deshalb trifft, weil der andere eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat. Typische Beispiele sind die gegenseitige Erbeinsetzung oder die Einsetzung gemeinsamer Kinder zu Schlusserben.

Wechselseitige Verfügungen können nur gemeinschaftlich geändert werden. Ein einseitiger Widerruf zu Lebzeiten des anderen Partners ist zwar möglich, doch muss dieser Widerruf notariell erfolgen und dem anderen Teil muss eine Ausfertigung der Widerrufserklärung zugehen. Der Widerruf  wechselbezüglicher Verfügungen zu Lebzeiten des anderen Partners führt zwangsläufig dazu, dass auch die korrespondierende Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam wird.

Mit dem Tod eines Ehegatten werden die wechselbezüglichen Verfügungen beim gemeinschaftlichen Testament unwiderruflich. Der überlebende Partner ist an den einmal erklärten letzten Willen nach dem Tode des ersten Partners gebunden. Eine einseitige Abänderungsmöglichkeit besteht nicht, es sei denn die Eheleute oder die eingetragenen Lebenspartner haben sich den Widerruf oder eine Abänderungsmöglichkeit für den Fall des Todes des ersten Partners vorbehalten.

Auch hier gilt: Grundsätzlich sollte vor Erstellung eines gemeinschaftlichen Testamentes der fachliche Rat bei einem Notar oder Rechtsanwalt eingeholt werden.

 

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