Änderungen eines bestehenden Testamentes und die Aufbewahrung eines Testamentes

Rechtsanwalt und Notar Prof.Dr. Hermann Fenger
Alter Fischmarkt 21
48143 Münster
0251-1622622

 

Wer kein wirksames Testament hinterlässt, löst bei seinem Tod die gesetzliche Erbfolge aus. Diese Folgen entsprechen nicht unbedingt den Vorstellungen des Erblassers. Ferner kann es Streitigkeiten unter den Angehörigen kommen, die durch eine klare letztwillige Verfügung vermieden werden können. Wechselnde Umstände im Leben lassen nicht selten den Wunsch nach einer Testamentsänderung aufkommen. In diesem Fall sollte man sich darüber im Klaren sein, welche Voraussetzungen eine Testamentsänderung hat, damit eine wirksame Testamentsänderung vorliegt.

 

Testamentsänderung

Beim handschriftlichen Testament kann eine Änderung nur vom Testierenden selbst handschriftlich vorgenommen werden. Er kann Änderungen einfügen und Streichungen vornehmen. Allerdings muss die jeweilige Änderung mit Datum und Unterschrift versehen werden. Der Testierende kann auch ein neues handschriftliches Testament erstellen und gleichzeitig das alte Testament widerrufen. Widerruft er das alte Testament nicht, gilt das alte Testament insoweit weiter, als es dem Neuen nicht widerspricht. Um hier unnötige Unklarheiten zu vermeiden, sollte daher sicherheitshalber ein neues handschriftliches Testament errichtet werden, das eigenhändig unterschrieben und datiert sein muss. Auf ein gesondertes Blatt gesetzte Nachträge müssen vom Erblasser stets eigenhändig unterzeichnet sein. Der Nachtrag kann eine neue letztwillige Anordnung darstellen, wenn keine Verbindung zum ursprünglichen Testament besteht. Auch hier ist daher die Errichtung eines neuen Testamentes im vorbeschriebenen Sinn empfehlenswert.
Ein öffentliches Testament, das zur Niederschrift eines Notars errichtet wurde und von diesem dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben wurde, muss vom Amtsgericht zurückverlangt werden. Das Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Eine Änderung dieses Testamentes muss dann wiederum vor dem Notar erfolgen, der dann das neue Testament erneut in Verwahrung gibt.
Problematisch ist die Änderung eines gemeinschaftlichen Testamentes, das etwa von Ehegatten gemeinsam verfasst wurde. Ist dieses handschriftlich verfasst worden und sind sich beide über die geplante Änderung einig, können sie dies vornehmen und ein neues gemeinschaftliches Testament erstellen. Insbesondere Änderungen, die wechselbezügliche Vereinbarungen beinhalten, können nur durch beide zusammen durchgeführt werden. Wenn nur einer der beiden eine Testamentsänderung wünscht, muss er dies dem anderen in der Form kundtun, dass er eine notarielle Beurkundung seiner Änderungswünsche dem anderen zukommen lässt. Eine Änderung solcher Testamente nach dem Tod eines Ehegatten ist grundsätzlich nicht möglich. Nur wenn eine Änderungsklausel im gemeinschaftlichen Testament enthalten ist, kann eine einseitige Änderung erfolgen. Eine derartige Klausel kann dem überlebenden Partner eine Testamentsänderung etwa über eine festgelegte Summe oder einen Gegenstand nach dem Tod des anderen ermöglichen.

 

Aufbewahrung eines Testamentes

Es gibt keine besonderen Regelungen für die Aufbewahrung von Testamenten. Deshalb kann ein privatschriftliches Testament an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Hier besteht jedoch das Risiko, dass dieses Testament dann im Todesfall nicht gefunden wird. Ebenso kann es sein, dass jemand das Testament vernichtet, wenn der Inhalt ihm nicht gefällt.
Deshalb kann ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht hinterlegt werden. Dort besteht eine Nachlassabteilung, die von der Einwohnermeldebehörde über den Tod informiert wird. Es wird dann geprüft, ob ein Testament hinterlegt worden ist. Das Gericht eröffnet dann dieses Testament, so dass der Erblasser sicher sein kann, dass seinem letzten Willen Genüge getan wird.

Entsprechendes gilt auch, wenn das Testament bei einem Notar verfasst worden ist. Dieser ist seit dem 01.01.2012 gehalten, über die Tatsache, dass ein Testament besteht, dem zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer mitzuteilen. Dort werden zwar nur die Verwahrdaten geführt. Über den Inhalt der Urkunde wird nichts bekannt. Hierdurch wird jedoch gewährleistet, dass beim Todesfall das zuständige Nachlassgericht vom zentralen Testamentsregister darüber informiert wird, ob und welche relevanten Urkunden zur Erbfolge zu beachten sind. So wird sichergestellt, dass der letzte Wille des Erblassers nach seinem Ableben auch tatsächlich umgesetzt wird.

 

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